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Richtlinien für Manuskripte

1. Manuskripte sind als Datei (WORD) erwünscht. Dabei sollten 20 Manuskriptseiten nicht überschritten werden. Die Fußnoten sollten auf der jeweiligen Seite erscheinen (keine Endnoten).

2. Die Zitierweise sollte Vornamen und Nachnamen der Autoren/Herausgeber/Bearbeiter etc. in Kursive ausweisen. Hinter dem Namen sollte ein Doppelpunkt stehen. Bei den Seitenangaben sollten Anfangsseite und Schlussseite genannt werden. Die Stelle, auf die es gerade ankommt, sollte mit „hier S. …“ gekennzeichnet werden. Dabei sind auch „f.“ und „ff.“ zulässig. Bei Zeitschriften werden der Band (Jahrgang) und das Erscheinungsjahr in runden Klammern angeben.
Beispiel:

Josef Pauser: „Welch Frevel! Jetzt erscheinen die kaiserlichen Edikte gar noch als Spielkarten“. Thomas Murners juristisches Lehrkartenspiel über die „Institutionen“ Justinians, in: ZNR 18 (1996), S. 292–225 [nicht S.292 ff.], hier S. 221.

3. Bei Monographien und Sammelbänden sind Erscheinungsort und Erscheinungsjahr sowie die zitierte Auflage zu nennen. Konkrete Stellen in Monographien dürfen mit „S. … ff.“ bezeichnet werden.
Beispiel:

Dietmar Willoweit: Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Frankenreich bis zur Wiedervereinigung Deutschlands, 5. Aufl., München 2005, S. 100 ff.

4. Bei Sammelbänden, die einen Herausgeber haben, soll der Name desselben vor dem Titel mit dem Zusatz „Hg.“ in runden Klammern stehen.
Beispiel:
Reiner Schulze (Hg.): Symbolische Kommunikation vor Gericht in der Frühen Neuzeit
(= Schriften zur Europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 51), Berlin 2006.

5. Reihentitel sind in runden Klammern hinter Gleichheitszeichen nach dem Bandtitel anzufügen.
Beispiel:
Angelo Garovi: Rechtssprachlandschaften der Schweiz und ihr europäischer Bezug
(= Basler Studien zur deutschen Sprache und Literatur 76), Tübingen/Basel 1999, S. 7 ff.

6. Verweise auf bereits zitierte Titel soll mit dem Nachnamen des Autors (bei mehreren Werken des gleichen Autors unter Hinzufügung eines Kurztitels) mit dem Zusatz „wie Anm. …“
in Klammern erfolgen. Wird in den Anmerkungen auf eine Anmerkung in einem zitierten Werk verwiesen, ist „Fn. …“ zu verwenden.
Beispiel:
Lars Ostwaldt: Was ist ein Rechtsritual ?, in: Schulze (wie Anm. …), S. 124–152.

7. Einholung und Vorlage der Abbildungsgenehmigungen obliegen den Autoren; Titel und Quelle der Abbildungen müssen genannt werden.

8. Ansonsten gelten die Richtlinien sowie das Abkürzungs- und Siglenverzeichnis des HRG.

9. Aufzunehmende Grafiken sind gemäß folgender Kriterien einzureichen:
a) im Original als Aufsichtvorlage oder Dia (analog) oder
b) digitalisiert als 2D-Vektorgrafik, z. B. SVG-Datei (SVG = skalierbare Vektorgrafik) oder
c) digitalisiert als Pixel-Bild in höchst möglicher Auflösung*.

10. Die Manuskripte sind textlich satzfertig einzureichen; etwaige Kosten, die durch Autorenkorrekturen entstehen, sind vom Autor zu tragen.


*Maßgebend ist die endgültige Abbildungsgröße im Druck – ist diese unbekannt, sollte die höchstmögliche Bildauflösung bereitgestellt werden.
Digitale Ausgangsbilder möglichst unverändert belassen – d.h. Pixel-Bilder mit geringer Auflösung nicht Skalieren (hochziehen), sowie jede Größen- bzw. Farbraumänderung unterlassen. Eine verlustbehaftete Speicherung wie z.B. als JPEG ist zu vermeiden.